Gut zu wissen
Kommt es durch die verzögerte Fertigstellung zu Mehraufwänden oder finanziellen Verlusten – wenn beispielsweise in einem Gebäude, was zur Vermietung vorgesehen ist, keine Mieteinnahmen generiert werden können – kann eine Schadensersatzzahlung verlangt werden.
In keinem Fall sollte der Bauherr selbst versuchen, den Baumangel zu beheben. Dadurch lässt sich am Ende nicht mehr zweifelsfrei feststellen, wer für den Schaden verantwortlich ist.
Die Gewährleistungsfrist für mögliche Mängel beginnt mit der Bauabnahme. Wurden umfangreiche Sanierungen vorgenommen oder handelt es sich um einen Neubau, beträgt die Frist 5 Jahre. Bei kleineren Reparaturen an einem Gebäude erlischt sie bereits nach zwei Jahren. Nur innerhalb dieser Frist ist der Bauunternehmer dazu verpflichtet, Baumängel auf eigene Kosten zu beseitigen.
Gerade Schäden an Bauelementen, wie Türen, Fenstern oder der Verglasung lassen sich schnell und effizient vom Fachmann reparieren. Oftmals ist ein aufwendiger Austausch nicht nötig. Umso wichtiger ist es, wenn beide Parteien die verschiedenen Möglichkeiten einer Reparatur kennen.